Jugendförderung
Gesetzliche Basis für die Jugendförderung ist § 34 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes.
Der Kanton Zug führt in Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden eine Fachstelle für Jugendschutz und Jugendförderung.
Die an die Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind delegierte Jugendförderung hat unter anderem den Auftrag, Akteure der Jugendarbeit fachlich zu unterstützen und zu begleiten.
Zur Zielgruppe der kantonalen Jugendförderung gehören:
- Trägerschaftsvertreterinnen und -vertreter / Jugendbeauftragte sowie Fachpersonen der offenen, gemeindlichen und kirchlichen Jugendarbeit
- Mitglieder von Jugendverbänden und -vereinen
- Fachpersonen aus Verwaltung und Politik
