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Grundbucheinsicht

Jeder Person wird ohne Nachweis einer Berechtigung Einsicht ins Grundbuch gewährt. Sie erhält Auskunft über die aktuellen, rechtsgültigen Grundbucheintragungen, wie:

  • Bezeichnung des Grundstücks und Grundstücksbeschreibung
  • Namen und Identifikation der Grundeigentümer
  • Eigentumsform und Erwerbsdatum
  • Dienstbarkeiten und Grundlasten
  • Anmerkungen: Können grundsätzlich eingesehen werden.

 

Nicht eingesehen werden dürfen folgende Anmerkungen betreffend:

  • eherechtliche Verfügungsbeschränkungen (Art. 178 ZGB)
  • Beschlagnahmen im Strafverfahren
  • kantonale Steuerpfandrechte
  • Veräusserungsbeschränkungen BVG

 

Es wird auch Auskunft erteilt über alle weiteren Daten, wie Vormerkungen und Grundpfandrechte, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Die Auskünfte werden am Schalter des Grundbuch- und Vermessungsamtes und telefonisch erteilt.


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