Grundbucheinsicht
Jeder Person wird ohne Nachweis einer Berechtigung Einsicht ins Grundbuch gewährt. Sie erhält Auskunft über die aktuellen, rechtsgültigen Grundbucheintragungen, wie:
- Bezeichnung des Grundstücks und Grundstücksbeschreibung
- Namen und Identifikation der Grundeigentümer
- Eigentumsform und Erwerbsdatum
- Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Anmerkungen: Können grundsätzlich eingesehen werden.
Nicht eingesehen werden dürfen folgende Anmerkungen betreffend:
- eherechtliche Verfügungsbeschränkungen (Art. 178 ZGB)
- Beschlagnahmen im Strafverfahren
- kantonale Steuerpfandrechte
- Veräusserungsbeschränkungen BVG
Es wird auch Auskunft erteilt über alle weiteren Daten, wie Vormerkungen und Grundpfandrechte, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Die Auskünfte werden am Schalter des Grundbuch- und Vermessungsamtes und telefonisch erteilt.