Navigation
Artikelaktionen

Denkmäler

Kloster Frauental

Inventar der schützenswerten Denkmäler
Verzeichnis der geschützten Denkmäler 

Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug führt das kantonale Inventar der schützenswerten Denkmäler sowie das kantonale Verzeichnis der geschützten Denkmäler. Weder das Verzeichnis noch das Inventar sind abschliessend; sie werden laufend nachgeführt.

Inventar der schützenswerten Denkmäler
Denkmäler, deren Schutz erwogen wird, werden durch Beschluss der Direktion des Innern im Inventar der schützenswerten Denkmäler erfasst. Die Aufnahme eines Kulturobjektes ins Inventar der schützenswerten Denkmäler ist gemäss kantonalem Denkmalschutzgesetz nicht beschwerdefähig.

Ob ein schützenswertes Denkmal ins Verzeichnis der geschützten Denkmäler aufgenommen wird, wird in der Regel im Rahmen eines Bauvorhabens entschieden.
 

Verzeichnis der geschützten Denkmäler
Denkmäler, an deren Erhaltung ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht, werden durch Beschluss der Direktion des Innern oder des Regierungsrates unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen. Die Aufnahme eines Kulturobjektes ins Verzeichnis der geschützten Denkmäler ist beschwerdefähig (§ 4, § 22-33, kantonales Denkmalschutzgesetz vom 26. April 1990). An die Kosten von Restaurierungen leisten Kanton und Gemeinden Beiträge (§ 34 Denkmalschutzgesetz).