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Nachweisformulare der energetischen Massnahmen für Neubauten und Umbauten

Bei Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen müssen der Gemeinde die energetischen Massnahmen nachgewiesen werden. Grundlage ist § 1 der Verordnung zum Energiegesetz, Änderung vom 11. November 2008.

Die Zentralschweizer Kantone haben zur Erleichterung des Energievollzugs einheitliche Formulare und Planungshilfen erarbeitet.